Transithandelsgeschäfte

Transithandelsgeschäfte
1. Begriff des Außenwirtschaftsrechts: Geschäfte, bei denen außerhalb des  Wirtschaftsgebietes befindliche Waren oder in das Wirtschaftsgebiet abgefertigte Waren durch  Gebietsansässige von  Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.
- 2. Beschränkungen: Die Veräußerung der in Teil I der  Ausfuhrliste genannten Waren im Rahmen eines T. bedarf der Genehmigung, gemäß § 40 AWV.
- 3. Für Zahlungen im Zusammenhang mit T. gelten i.Allg. die Vorschriften des internationalen Zahlungsverkehrs (§ 66 AWV).

Lexikon der Economics. 2013.

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