- Transithandelsgeschäfte
- 1. Begriff des Außenwirtschaftsrechts: Geschäfte, bei denen außerhalb des ⇡ Wirtschaftsgebietes befindliche Waren oder in das Wirtschaftsgebiet abgefertigte Waren durch ⇡ Gebietsansässige von ⇡ Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.- 2. Beschränkungen: Die Veräußerung der in Teil I der ⇡ Ausfuhrliste genannten Waren im Rahmen eines T. bedarf der Genehmigung, gemäß § 40 AWV.- 3. Für Zahlungen im Zusammenhang mit T. gelten i.Allg. die Vorschriften des internationalen Zahlungsverkehrs (§ 66 AWV).
Lexikon der Economics. 2013.